...über die (erste) Zeit nach der Entlassung
Besonders in der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Gefängnis müssen viele Aufgaben und Herausforderungen bewältigt werden.
Wir haben auf dieser Seite einige wichtige Themen zusammengefasst. Diese dienen nur als mögliche Schritte, die viele, aber nicht alle Menschen nach der Haftentlassung betreffen. Die Informationen dienen als grobe Orientierung. Leider können auch die Bestimmungen in den jeweiligen Städten sehr unterschiedlich sein. Wir empfehlen dir unbedingt Kontakt zu einer Beratungseinrichtung aufzunehmen, zum Beispiel bei einem Verein der Freien Straffälligenhilfe.
Unterstützungsmöglichkeiten
Von einer Inhaftierung betroffen zu sein verändert die Lebenssituation erheblich. Oft sind betroffene Menschen auf Unterstützungen angewiesen. Besonders in der ersten Zeit nach der Entlassung aus dem Gefängnis müssen viele Aufgaben und Herausforderungen bewältigt werden.
Die freie Straffälligenhilfe bietet Unterstützung für haftbedrohte, inhaftierte und für haftentlassene Menschen sowie Angehörige an. Die Mitarbeitenden der freien Straffälligenhilfe beraten und unterstützen die Menschen bei anfallenden Aufgaben und Herausforderungen. Hier findest du eine Übersicht, was die freie Straffälligenhilfe in Sachsen-Anhalt anbietet sowie Kontaktdaten zu den zuständigen Mitarbeitenden.
Gemeinsam mit den Mitarbeitenden der freien Straffälligenhilfe können weitere spezialisierte Beratungsstellen gesucht werden, so zum Beispiel für Schulden- und Suchtproblematiken.
Anmeldepflichten
Nach einer Haftentlassung müssen viele Aufgaben erledigt werden. So müssen auch viele Anmeldungen bei Behörden etc. erfolgen. Den Überblick zu behalten ist manchmal gar nicht so einfach.
Wir haben eine kurze Übersicht zusammengestellt, welche Anmeldungen in der Regel nach einer Entlassung erfolgen müssen.
Unterlagen der Justizvollzugsanstalt
Mit einer Entlassung werden auch ein Haftentlassungsschein sowie ggf. Arbeitsbescheinigungen ausgestellt. Diese sollten gut aufbewahrt werden, da sie erforderlich sind für beispielsweise einen Antrag auf ALG I oder II.
Kontakt zur Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht
Sofern eine Bewährung oder Führungsaufsicht angeordnet wurde, meldet sich der Soziale Dienst der Justiz (Bewährungshilfe) nach der Haftentlassung. Sollte die Wohnadresse nicht mehr mit der Entlassungsadresse übereinstimmen, sollte sich umgehend selbstständig bei der Bewährungshilfe gemeldet werden. Sollte sich innerhalb der ersten 2 Wochen niemand melden, sollte man sich ebenfalls selbsständig melden.
Beantragung Personalausweis
während der Haftzeit
Es bietet sich an, vor der Haftentlassung zu prüfen, ob der Personalausweis noch gültig ist.
Wenn der Personalausweis bereits während Haftzeit abläuft, sollte Kontakt zur zuständigen Sozialarbeiterin oder zum zuständigen Sozialarbeiter im Gefängnis aufgenommen werden. Dann kann in der Regel der Personalausweis noch während der Haftzeit neu beantragt werden.
Als Wohnsitz wird in der Regel die Anschrift der JVA verwendet.
nach der Haftentlassung
Wenn der Personalausweis nach der Haftentlassung abläuft, muss ein neuer Personalausweis beantragt werden. Der Personalausweis kann in dem zuständigen Bürgerbüro am Wohnort beantragt werden.
Die Beantragung eines neuen Personalausweises kostet Geld, auch während der Haftzeit! Die Höhe der Kosten können du auf den Internetseiten der jeweiligen Bürgerbüros nachlesen.
Welche Unterlagen für die Beantragung des Personalausweises notwendig sind, entscheidet jedes Bürgerbüro selbst. Auf den Internetseiten der Stadt oder des Landkreises sind Informationen zu finden, welche Unterlagen benötigt werden.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Abgelaufener Personalausweis
- Biometrisches Passbild
- Geburtsurkunde bzw. Heiratsurkunde (falls nicht mehr vorhanden, ist dieser beim Standesamt zu beantragen oder bei einem Geburtsort außerhalb von Deutschland bei der zuständigen Botschaft oder Konsulat)
Die Erstellung des Ausweises dauert circa 2 Wochen. Wenn sofort einer benötigt wird, sollte man sich einen vorläufigen Personalausweis ausstellen lassen, den man direkt mitnehmen kann. Dieser kostet circa 15 Euro.
Ummeldung des Wohnsitzes
Während einer Inhaftierung ist die Anschrift der Justizvollzugsanstalt der Wohnsitz. Das ändert sich natürlich mit der Haftentlassung. Das heißt, der Wohnsitz muss wieder auf die neue Anschrift/ Wohnung umgemeldet werden. Das zuständige Einwohnermeldeamt befindet sich im Bürgerbüro des Wohnortes.
Auf den Internetseiten deiner Stadt oder Landkreises findest du Informationen, welche Unterlagen eure zuständigen Bürgerbüros benötigen.
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Wohnungsgeberbescheinigung
- Gültiger Personalausweis
- Ggf. Geburtsurkunde
Die Beantragung eines neuen Personalausweises und die Ummeldung des Wohnsitzes kann in einem Termin beim Bürgerbüro erledigt werden.
Krankenversicherung
Spätestens nach der Haftentlassung muss zu einer Krankenkasse Kontakt aufgenommen werden, um wieder eine (gesetzliche) Krankenversicherung abzuschließen.
Es bietet sich an, sich direkt eine Mitgliederbescheinigung der Krankenkasse aushändigen zu lassen. Diese wird für das Arbeitsverhältnis oder für die Beantragung von Arbeitslosengeld benötigt.
Weiterhin ist es ratsam, die Krankenkasse auszuwählen, die auch vor der Inhaftierung zuständig war.
Eine Krankenversicherung zu haben, ist in Deutschland Pflicht! Meldet man sich nicht an, können später erhebliche Kosten entstehen.
Meldung bei der Agentur für Arbeit/Jobcenter/Sozialamt/Rententräger
Sofern man nach der Haftentlassung (noch) keiner bezahlten Arbeit nachgehen kann, besteht die Möglichkeit sich arbeitssuchend oder arbeitslos zu melden. Unter "Leistungsbezug" (weiter unten) kannst du weiteres nachlesen.
ALG 1 Anspruch besteht, wenn in den letzten 2 Jahren mindestens 360 Tage gearbeitet wurde. Dies ist auf der Arbeitsbescheinigung zu sehen. Sollte kein Anspruch auf ALG I bestehen, dann muss ein Antrag auf ALG 2 beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Die Beantragung muss in der Regel persönlich erfolgen!
Eröffnung eines Bankkontos
Es ist ratsam, (wieder) ein Konto zu eröffnen. Auch hier empfiehlt es sich, zuerst mit der Bank Kontakt aufzunehmen, bei der man vor der Inhaftierung ein Bankkonto hatte.
In vielen Fällen bietet es sich an, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) zu eröffnen. Das P-Konto schützt den unpfändbaren Teil des Geldes vor einer Pfändung. Es ist so möglich, Kosten, wie Miete, Versicherungen und ähnliche Kosten zu begleichen. Die Höhe des unpfändbaren Geldes liegt derzeit bei circa 1200 Euro.
Für eine Eröffnung eines Bankkontos ist eine Meldeadresse dringend notwendig. Wenn keine Meldeadresse vorhanden ist, ist es möglich, sich beispielsweise in einer Notunterkunft anzumelden. Weitere Information sind bei der Bank nachzufragen.
Anmeldung bei Versorgungsträgern (Strom, Heizung)
Sofern eine neue Wohnung bezogen wird, ist es notwendig einen Strom- und ggf. Heizungsvertrag abzuschließen. Dazu benötigt man das Wohnungsübergabeprotokoll (mit Zählerstände und Zählernummern) sowie den Personalausweis. Alle weiteren Unterlagen können bei dem Energieversorgungsunternehmen erfragt werden.
Wohnraum
Die Suche nach geeignetem Wohnraum ist nicht immer leicht. Es bietet sich an, frühzeitig die erforderlichen Unterlagen für die Anmietung einer Wohnung zu besorgen. Viele Vermietungen benötigen beispielsweise diese Dokumente und Unterlagen:
- Kopie eines gültigen Personalausweises
- Ein Dokument zur Auskunft der finanziellen Zuverlässigkeit (Schufa-Bonitätsauskunft)
- Unterlagen zu Vermögensverhältnissen (Arbeitsvertrag/ Lohnscheine, Bewilligung von Leistungen ALG 1 oder ALG 2, Sozialgeld)
Das ist nur eine Auflistung der Unterlagen, die am häufigsten verlangt werden. Die Vermietungen legen selbst fest, welche Unterlagen und Dokumenten sie benötigen. Es ist trotzdem notwendig, die entsprechenden Vermietungen zu fragen, welche Unterlagen sie noch brauchen.
Manchmal kann nicht direkt nach der Haftentlassung eine neue Wohnung bezogen oder bei Angehörigen oder Bekannten (vorübergehend) gewohnt werden. Es gibt noch weitere Möglichkeiten für eine vorübergehende Unterbringung, wie zum Beispiel in einer Pension oder in einer Obdachlosenunterkunft.
Viele Vereine der Freien Straffälligenhilfe haben bereits über die Jahre viele Kontakte zu Pensionen und anderen Unterbringungsformen sammeln können und können unterstützen.
Ein paar Vereine der Freien Straffälligenhilfe in Sachsen-Anhalt haben auch eigene Wohnprojekte:
- Wittenberg: Reso-Witt e.V.
- Stendal: Verein für Straffälligenbetreuung und Bewährungshilfe Stendal e.V.
- Dessau-Roßlau: Neue Wege e.V.
Bei einem Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) Bezug ist es möglich, aufstockende Leistungen zu beziehen. Das heißt, wenn das Geld vom ALG 1 nicht reicht, um Miete und sonstige Fixkosten zu bezahlen, dann kann weiteres Geld zur Aufstockung beim Jobcenter beantragt werden.
Mit den Mitarbeitenden der Freien Straffälligenhilfe kann gemeinsam geschaut werden, ob eine Beantragung sinnvoll ist und bei der Beantragung unterstützen.
Die Kontaktdaten der einzelnen Vereine in Sachsen-Anhalt sind hier aufgelistet.
bei einem ALG2 Bezug
Bei einem Leistungsbezug von Arbeitslosengeld 2 (ALG 2 bzw. Hartz 4) sind einige Kriterien bei der Wohnungssuche zu beachten. Beispielsweise müssen die Kaltmiete und die Quadratmeter der Wohnung angemessen sein. Das heißt, die Wohnung darf eine bestimmte Kaltmiete und Quadratmeterzahl nicht überschreiten, damit die Wohnungskosten vollumfänglich bezahlt werden. Welche Kosten angemessen sind, ist abhängig von dem Wohnort. Die jeweiligen Richtlinien werden mit dem Antrag auf ALG 2 ausgehändigt.
Ein Umzug bzw. ein Einzug in eine neue Wohnung ist mit viel Geld verbunden. Geld, das vielleicht nicht da ist. Insbesondere, wenn nach einer Haftentlassung keine Möbel o.ä. mehr vorhanden sind, kann die Erstanschaffung dieser sehr teuer werden.
Wenn Leistungen vom Jobcenter bezogen werden, ist es möglich, einen Antrag auf Erstausstattung zu stellen.
Die Wohnungs-Erstausstattung muss beim Jobcenter gesondert beantragt werden und gilt als Einmalleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Auch die Übernahme von Kautionszahlungen ist möglich. Die Übernahme der Kautionskosten geschieht in Form eines Darlehens durch das Jobcenter, das aber in kleinen Raten wieder zurückgezahlt werden muss.
Die Mitarbeitenden der Freien Straffälligenhilfe unterstützen bei der Beantragung von Leistungen als auch bei der Suche nach geeignetem Wohnraum und haben die Kriterien der Wohnorte im Blick.
Hier findest du die Kontaktdaten zu den zuständigen Mitarbeitenden.
Rundfunkbeitrag/ ARD ZDF Deutschlandradio
In Deutschland besteht für jede Bürgerin und jeden Bürger grundsätzlich die Pflicht einen Rundfunkbeitrag zu leisten. Pro Haushalt muss ein Beitrag abgeführt werden. Da es sich um eine Gebühr handelt, fällt diese unabhängig vom Besitz eines TV-Gerätes oder Radios an. Mit der Einziehung der Rundfunkgebühren ist der „Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio“ mit Sitz in Köln beauftragt.
Zieht man in eine eigene Wohnung, muss der Beitragsservice darübe rinformiert werden.
Die Anmeldung erfolgt Online oder per Formular, welches auf der Homepage des Beitragservices erhältlich ist.
Zieht man zu jemanden, der oder die bereits den Rundfunkbeitrag bezahlt, sollte man sich trotz dem Beitragsservice melden und die entsprechende Beitragsnummer der zahlenden Person angeben. Es muss nicht doppelt gezahlt werden.
Es gibt Personengruppen, welche von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreit sind, dies sind z. B. Bezieher von ALG II, Sozialhilfe, BaföG und viele mehr. In diesem Fall muss ein Antrag auf „Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrages“ gestellt werden.
Unterstützung bei der Anmeldung/ Mitteilung/ Befreiung/ Ermäßigung können z. B. die Mitarbeitenden des ZEBRA-Projektes leisten.
Sollte eine Anmeldung/ Mitteilung beim Beitragsservice nicht erfolgen, meldet sich der Beitragsservice in den nächsten Monaten von selbst automatisch.
Sollte keine Meldung erfolgen oder auf den Brief nicht regaiert werden, entstehen sehr schnell hohe Schulden!
Leistungsbezug
Arbeitslosengeld 1 bzw. Suche nach einem (neuen) Beschäftigungsverhältnis
Bei der Agentur für Arbeit ist es möglich, den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) prüfen zu lassen.
Der Anspruch auf ALG 1 besteht derzeit unter anderem, wenn in 30 Monaten 12 Monate (365 Tage) versicherungspflichtig gearbeitet wurde und eine persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit erfolgt ist.
Es gibt 2 Arten der Meldung bei der Agentur für Arbeit:
- Arbeitssuchendmeldung: ist notwendig, damit die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis unterstützen kann. Die Meldung muss spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sein.
- Arbeitslosmeldung: sichert die finanziellen Ansprüche und ist notwendig, damit Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Die Meldung muss spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Bei einer Haftentlassung mit Anspruch auf ALG 1 muss sich unbedingt am 1. Tag der Entlassung bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden. In der Regel werden hierfür folgende Unterlagen benötigt:
- Gültiger Personalausweis
- Entlassungsschein
- Arbeitsbescheinigung/ Lohnscheine (der letzten 2 Jahre)
- Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
- Steuerklasse (Steueridentifikationsnummer)
- Tabellarischer Lebenslauf, wenn möglich
Welche Unterlagen erforderlich sind, kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfragt werden.
Nach dem alle notwendigen Unterlagen eingereicht wurden, sollte die Bearbeitungsdauer maximal 14 Tage dauern.
Arbeitslosengeld 2
Wenn nach einer Haftentlassung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) besteht, kann ein Antrag auf Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt werden (ALG 2 bzw. „Hartz 4“).
Viele wichtige Hinweise rund um ALG 2 sind auf der folgenden Internetseite zu finden: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/finanziell-absichern. Wir geben nachfolgend nur eine kleine Übersicht.
ALG 2 erhalten Personen, die:
- das 15. Lebensjahr vollendet haben
- das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht haben
- den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
- erwerbsfähig sind (das heißt: gesundheitlich in der Lage sind mind. 3 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten)
- hilfebedürftig sind
- das heißt: wenn aus eigenen finanziellen Mitteln der Unterhaltsbedarf nicht gezahlt werden kann:
- für sich selbst
- gegebenenfalls andere Personen, die in der Bedarfsgemeinschaft mit leben
- oder die Personen, die mit in der Bedarfsgemeinschaft leben den Unterhaltsbedarf nicht für alle bezahlen können
- das heißt: wenn aus eigenen finanziellen Mitteln der Unterhaltsbedarf nicht gezahlt werden kann:
Bevor das ALG 2 gezahlt wird, muss jede zumutbare Arbeit angenommen werden und das Einkommen des Partners oder der Partnerin eingesetzt werden.
Auch Menschen, die nur ein geringes Einkommen haben, das nicht für den eigenen Lebensunterhalt und das der Familie reicht, können einen Antrag auf ALG 2 stellen. Das ALG 2 wird dann als Aufstockung zum Einkommen gezahlt.
Anrechnung von Überbrückungsgeld auf ALG 2
Ein Überbrückungsgeld wird während der Haftzeit gebildet und soll die erste Zeit nach der Haftentlassung finanziell absichern.
Das Überbrückungsgeld wird ab dem 01.07.2021 nicht mehr als Einkommen zum ALG 2 angerechnet, sondern wird nun als Vermögen im nächsten Monat mit aufgenommen.
Damit besteht die Möglichkeit das Überbrückungsgeld im ersten Monat für Kautionszahlungen, Anschaffung von Kleidungsstücken, Lebensmittel und andere wichtige Anschaffungen auszugeben.
Antragstellung des ALG 2
Bei dem zuständigen Jobcenter am Wohnort muss ein schriftlicher Antrag auf ALG 2 gestellt werden.
Alle notwendigen Formulare können über den folgenden Link runtergeladen werden.
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen
Die Formulare können auch persönlich vom Jobcenter abgeholt werden.
Es ist empfehlenswert, sich den Eingang des Antrags schriftlich bestätigen zu lassen.
Die ALG 2-Leistungen werden rückwirkend zum ersten Tag des Antragsmonats gezahlt.
Bedarfsgemeinschaft
Eine Bedarfsgemeinschaft meint, dass Zusammenleben mit Kindern, Partnern und Partnerinnen.
Die Bedarfe alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet. Davon wird das Einkommen aller abgezogen (Gehalt, Kindergeld, Unterhalt). Der Restbetrag wird anschließend ausgezahlt.
Anspruch auf zusätzliche Leistungen
Bei einem ALG 2-Leistungsbezug besteht ein Anspruch auf folgende Leistungen:
- Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes (finanzieller Betrag, der ausgezahlt wird)
- Angemessene Kosten für Unterkunft (zum Beispiel Wohnung) und Heizung
- Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende, Menschen mit Behinderung und für kostenaufwändige Krankenkosten (zum Beispiel bei Unverträglichkeiten). Diese Mehrbedarfe werden als finanzieller Betrag zum Regelbedarf ausgezahlt.
- Es gibt einen Mehrbedarfszuschlag bei Härtefällen (zum Beispiel bei einer schweren Erkrankung)
Einmalige Sonderzahlungen müssen immer extra beantragt werden. Das könnten zum Beispiel die Erstausstattung für eine Wohnung sein oder auch die Reparatur oder Miete von therapeutischen Gegenständen.
Kindern soll Teilhabe und Bildung ermöglicht werden. Daher können Leistungen für Sonderzahlungen zum Beispiel für Klassenfahrten, Vereinsbeiträge etc. beantragt werden.
Bei einem ALG 2-Leistungsbezug müssen alle Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt wahrgenommen werden. Dazu wird eine Eingliederungsvereinbarungen festgelegt. Wenn Maßnahmen nicht wahrgenommen werden, können Leistungen gekürzt werden.
Papiere
Schufa-Auskunft
Jede Person hat das Recht einmal im Jahr eine kostenlose Schufa-Auskunft zu erhalten. Die Schufa-Auskunft kann online heruntergeladen werden. Personen im Vollzug können ihre Angehörigen bitten dies zu tun, als auch die JVA, eine Schuldnerberatung oder die Kolleginnen und Kollegen des Zebra-Projektes.
Rentenversicherungsnummer/Sozialversicherungsnummer
Diese Nummern können bei der Krankenkasse oder bei der Rentenversicherungsnummer neu erfragt werden, sollten diese nicht mehr vorliegen.
Steuer - ID
Ist die Steuer-ID nicht bekannt, kann sie beantragt werden.
Die Beantragung der Mitteilung der Steuer-ID erfolgt über das Bundeszentralamt für Steuern. Dies kann telefonisch (0228 406-1240), postalisch (An der Küppe 1, 53225 Bonn), per E-Mail () oder Online-Formular (www.bzst.de) erfolgen.
Einige Einwohnermeldeämter erteilen diese Auskunft ebenfalls.